Vorsorgevollmacht

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Vollmachtgeber setzt darin eine Vertrauensperson ein, so dass der Bevollmächtigte im Rahmen der Aufgabenkreise handlungsfähig ist. Von der Vorsorgevollmacht soll in der Regel erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelenheiten zu regeln.